Zum Inhalt

Gültig ab 1. März 2022

Die Gemeinderöfe der Gemeinden Schlossrued und Schmiedrued erlassen gestützt auf § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 folgendes

Reglement der Musikschule Rued:

Inhalt

  1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz
§ 2 Ziele
§ 3 Aufgabe
§ 4 Berechtigte
§ 5 Musikschulleitung und Lehrpersonen

2. Organe

§ 6 Gemeinderat
§ 7 Musikschulkommission
§ 8 Musikschulleitung
§ 9 Finanzverwaltung
§ 10 Schulverwaltung

3. Unterricht

§ 11 Räumlichkeiten
§ 12 Instrumentenwahl
§ 13 Gemeinsames Musizieren
§ 14 Unterrichtsbesuch
§ 15 Schuljahr
§ 16 Ausnahmesituationen
§ 17 Unterrichtsmittel, Musikinstrumente
§ 18 Auftritte

4. Finanzierung

§ 19 Grundsatz
§ 20 Elternbeiträge

5. Rechtsmittel

§ 21 Beschwerden

6. Schlussbestimmungen

§ 22 Subsidiäres Recht
§ 23 Reglementsänderungen
§ 24 Auflösung
§ 25 Inkraftsetzung

1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

Unter der Bezeichnung «Musikschule Rued» führen die Einwohnergemeinden Schlossrued und Schmiedrued eine Musikschule als öffentlich-rechtliche Einrichtung, welche in beiden Gemeinden Instrumentalunterricht anbietet. Dieses Reglement mit Anhang regelt die Organisation, den Unterricht und die Finanzierung sowie weitere Einzelheiten der Musikschule Rued.

§ 2 Ziele

1 Die Musikschule Rued soll das Verständnis und die Freude an der Musik fördern und die Fähigkeiten im Spielen eines Instrumentes entwickeln.

2 Die Musikschule Rued leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur menschlichen und musischen Entfaltung und zur kulturellen Werterhaltung in den Gemeinden Schlossrued und Schmiedrued.

§ 3 Aufgabe

Die Musikschule Rued organisiert sowohl den von den beiden Gemeinden, als auch den vom Kanton ergänzend an der Oberstufe angebotenen Instrumentalunterricht.

§ 4 Berechtigte

Der Besuch des Instrumentalunterrichtes steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ab der ersten Primarschulklasse mit Wohnsitz oder Schulort Schlossrued oder Schmiedrued offen. Ebenso sind alle Schulentlassenen und Erwachsenen mit Wohnort in einer der beiden Gemeinden berechtigt, den Instrumentalunterricht an der Musikschule Rued zu besuchen (siehe auch § 14, Abs. 1 ).

§ 5 Musikschulleitung und Lehrpersonen

Die Rechte und Pflichten der Musikschulleitung und der Instrumentallehr­personen werden in den von den Gemeinderäten erlassenen Pflichtenheften und in den individuellen Anstellungsverträgen geregelt.

2. Organe

§ 6 Gemeinderat

1 Aufsichts- und Wahlbehörde sowohl für die Musikschulleitung, wie auf Vorschlag der Musikschulleitung auch für die Instrumentallehrpersonen, sind die Gemeinderäte der Gemeinden Schlossrued und Schmiedrued.
2 Die Musikschulleitung stellt im Rahmen des ordentlichen Budgets und nach Bedarf Antrag an die Gemeinderäte betreffend Angebot an Instrumental­unterricht, Anschaffungen, Änderungen des Schulgeldes, der Besoldungen der Lehrpersonen, Weiterbildungen sowie für weitere anfallende Ausgaben­posten.

§7 Musikschulkommission

1 Die Musikschulkommission setzt sich zusammen aus je einem Gemeinderats­vertreter der Gemeinden Schlossrued und Schmiedrued. Der Musikschulleiter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Die Musikschulkommission ist für die strategische Führung der Musikschule verantwortlich. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in einem separaten Reglement definiert.

§ 8 Musikschulleitung

Die Musikschulleitung ist für die musikpädagogische, organisatorische und personelle Leitung der Musikschule verantwortlich. Pflichten und Rechte der Musikschulleitung werden von den Gemeinderäten in einem Pflichtenheft geregelt.

§ 9 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Schlossrued ist für die Ausrichtung der Besoldung der Musikschulleitung und der Instrumentallehr­personen zuständig. Auch das Inkasso der Elternbeiträge sowie der Gemeindebeiträge für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Finanzverwaltung von Schlossrued.

§ 10 Schulverwaltung

Die Schulverwaltung der Musikschule ist gemäss Pflichtenheft für administrative Belange der Musikschule zuständig, welche nicht von der Musikschulleitung abgedeckt werden. Insbesondere ist sie die Schnittstelle zur kantonalen Verwaltung für die vom Kanton übernommenen Lektionsanteile ab der 6. Klasse und regelt sowohl die kantonalen Verträge der Instrumental­lehrpersonen, wie auch deren Besoldung durch den Kanton.

3. Unterricht

§ 11 Räumlichkeiten

Die Gemeinden Schlossrued und Schmiedrued stellen der Musikschule für den Unterricht geeignete und eingerichtete Räume zur Verfügung.

§ 12 Instrumentenwahl

Die Instrumentenwahl ist im Rahmen des Angebotes frei. Das Instrumenten­angebot der Musikschule Rued ist dem Anmeldeformular und der Homepage zu entnehmen. Die Instrumentallehrpersonen beraten bei Bedarf Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und/oder Erziehungsberechtigte. Ein an der Musikschule Rued nicht angebotenes Instrument kann von Schülerinnen und Schülern an einer auswärtigen Musikschule erlernt werden. In diesem Fall ent­richtet die Einwohnergemeinde der betreffenden Schülerin / dem betreffenden Schüler auf Gesuch hin einen Beitrag.

§ 13 Gemeinsames Musizieren

Das gemeinsame Musizieren soll durch verschiedene Arten des Zusammen­spiels gefördert werden. Die Kosten dafür tragen die Gemeinden im Rahmen der beantragten Budgetkredite.

§ 14 Unterrichtsbesuch

1 Zielgruppe: Wie in § 4 beschrieben, richtet sich das Angebot der Musikschule Rued an Schülerinnen und Schüler ab der ersten Primarschulklasse, welche Schul- oder Wohnort in Schlossrued oder Schmiedrued haben, sowie an Schul­entlassene und Erwachsene mit Wohnort in einer der beiden Gemeinden. Anträge für Musikschulunterricht vor der ersten Primarschulklasse sind schriftlich und begründet an die Musikschulleitung zu richten, welche nach Rücksprache mit der betroffenen Instrumentallehrperson entscheidet.

2 Anmeldung: Die Schülerinnen und Schüler melden sich auf Anfang des neuen Schuljahres für den Instrumentalunterricht an. Die Anmeldung ist verbindlich für ein ganzes Schuljahr. Anmeldungen im laufe des Schuljahres können ausnahmsweise bewilligt werden. Die Anmeldung muss mit der Unterschrift eines Elternteils und/oder gesetzlichen Vertreters versehen sein, damit sie rechtsgültig ist.

3 Zweitinstrument: Grundsätzlich kann nur ein Instrument belegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Schülerin oder ein Schüler mit Zustimmung der Musikschulleitung und nach Rücksprache mit den Eltern und den Lehrpersonen ein zweites Instrument erlernen. Das zweite Instrument sowie der Unterricht ab dem zweiten Familienkind, welches an der Musik­schule angemeldet ist, werden mit Rabatt auf den Elternbeiträgen subventioniert. Details dazu können dem Anmeldeformular entnommen werden.

4 Aufnahme: Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Musikschule ist davon abhängig, ob genügend Instrumentallehrpersonen mit den not­wendigen Voraussetzungen für das entsprechende Instrument zur Verfügung stehen.

5 Lektionsdauer: Einzelunterricht wird in der Regel im Umfang einer halben Lektion angeboten.
Für die Instrumente Sopran- und Altblockflöte besteht die Möglichkeit, ab 3 angemeldeten Schülerinnen und Schülern Gruppenunterricht im Umfang einer ganzen Lektion pro Woche zu belegen.
Eine halbe Lektion entspricht 25 Minuten, eine ganze Lektion 50 Minuten. Je nach Eignung und Engagement der Schülerin / des Schülers und nach Rück­sprache mit der Instrumentallehrperson kann verlängerter Einzelunterricht belegt werden, sofern die Eltern und/oder Erziehungsberechtigten mit der anteilsmässigen Übernahme der daraus entstehenden Mehrkosten ein­verstanden sind. Dadurch wird die Einzellektion auf 40 Minuten verlängert. Die Elternbeiträge sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.

6 Absenzen: Erscheint eine Instrumentalschülerin / ein Instrumentalschüler nicht zum Unterricht, so besteht für die Instrumentallehrperson keine Verpflichtung, diese Lektion nachzuholen. Die Eltern sind verpflichtet, die Instrumentallehrperson rechtzeitig über Krankheit, Schulausflüge oder Änderungen im Stundenplan der Schülerin / des Schülers zu informieren. Allfällige Absenzen der Instrumentallehrperson werden der Schülerin oder dem Schüler so früh wie möglich mitgeteilt.

7 Ausschluss: Bei mangelndem Fleiss, mangelnder Disziplin oder wiederholten unentschuldigten Absenzen kann die Schülerin / der Schüler durch die Musik­schulleitung vom Unterricht ausgeschlossen werden. In diesem Fall besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Semesterbeitrages.

§ 15 Schuljahr

1 Das Schuljahr an der Musikschule entspricht demjenigen der Volksschule und umfasst in der Regel 39 Schulwochen. An von den Schulen als schulfrei erklärten Tagen fällt der Unterricht aus.
2 Der Stundenplan wird von den Instrumentallehrpersonen in Rücksprache mit den Schülerinnen und Schülern respektive deren Eltern erstellt und bis Ende der Sommerferien abgegeben. Der Instrumentalunterricht beginnt in der ersten Woche des neuen Schuljahres.
3 Jeder Schülerin und jedem Schüler werden pro Schuljahr mindestens 36 Unterrichtseinheiten durch ihre Instrumentallehrperson erteilt.

§ 16 Ausnahmesituationen

In Situationen, welche Präsenzunterricht verunmöglichen, bemühen sich die Instrumentallehrpersonen, die Schülerinnen und Schüler auf virtuellem Weg zu erreichen und gleichwertigen Unterricht anzubieten. Die Eltern sind in diesem Fall dazu angehalten, mitzuhelfen und ihren Kindern die dazu notwendigen Ressourcen wie Internetzugang, Computer mit entsprechender Software oder Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf virtuellen Präsenzunterrichtsersatz.


§ 17 Unterrichtsmittel, Musikinstrumente

1 Die Lehrmittel werden von den Instrumentallehrpersonen bestimmt.
2 Die Beschaffung des entsprechenden Notenmaterials erfolgt gegen Verrechnung durch die Lehrperson oder nach Vereinbarung durch die Schülerin/ den Schüler bzw. dessen Eltern.
3 Bei der Beschaffung der Instrumente stehen die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern beratend zur Seite.

§ 18 Auftritte

In der Regel nehmen die Schülerinnen und Schüler zweimal pro Schuljahr an einer Aufführung teil (Klassenstunde, Sommerkonzert, etc.), sei dies solistisch oder in einem Ensemble.

4. Finanzierung

§ 19 Grundsatz

Die Finanzierung der Musikschule Rued erfolgt durch Elternbeiträge, Gemeindebeiträge und Kantonsbeiträge.

§ 20 Elternbeiträge

1 Die Gemeinderäte der Gemeinden Schlossrued und Schmiedrued legen die Elternbeiträge fest. Die Höhe der Elternbeiträge soll zwei Drittel der Aufwen­dungen der Musikschule decken. Die Preise sind auf den Anmeldeformularen ersichtlich und können pro Schuljahr angepasst werden.
2 Die Elternbeiträge werden von der Finanzverwaltung Schlossrued nach Be­ginn des Semesters in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
3 Auf den festgelegten Elternbeiträgen werden Geschwisterrabatte ab dem zweiten Kind einer Familie gewährt. Der Rabatt wird von den Gemeinderäten festgelegt und ist im Anmeldeformular ersichtlich.
4 Besucht eine Schülerin/ ein Schüler den Unterricht für ein Zweitinstrument, wird ab dem zweiten Instrument pro Semester ein Rabatt gewährt, wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 Abs. 3 erfüllt sind. Der Rabatt wird von den Gemeinderäten festgelegt und ist im Anmeldeformular ersichtlich.
5 Die Kosten für den Instrumentalunterricht von Erwachsenen, Lehrlingen, Kantonsschülerinnen und -schülern ab dem l 0. Schuljahr gehen vollum­fänglich zu deren Lasten. Die Höhe der Beiträge sind dem Anmeldeformular für die Musikschule zu entnehmen.
6 Um allen Kindern den Besuch des Instrumentalunterrichtes zu ermöglichen, kann in Härtefällen beim Gemeinderat des Musikschulortes ein Gesuch um Ermässigung des Schulgeldes gestellt werden.

7 Schulgelderlass:
1 Nicht erlassen wird das Schulgeld bei:
a.) Austritt während des Schuljahres
b.) von der Schülerin/ vom Schüler versäumten Lektionen
c.) Ausschluss der Schülerin/ des Schülers aus disziplinarischen Gründen (siehe auch § 13 Abs. 7)
2 In folgenden Fällen kann beim Gemeinderat der Wohnortgemeinde ein Gesuch gestellt werden für vollumfänglichen oder teilweisen Erlass des Schul­geldes:
a.) bei Unfall oder Krankheit der Schülerin / des Schülers, welche den Unterrichtsbesuch länger als zwei Monate verunmöglichen. Dem Gesuch ist ein Arztzeugnis beizulegen.
b.) bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse wie Wegzug oder Todesfall, etc.

5. Rechtsmittel

§ 21 Beschwerden

1 Gegen Anordnungen der Lehrpersonen kann bei der Musikschulleitung innert 20 Tagen eine schriftliche Eingabe gemacht werden. Gegen Ver­fügungen und Entscheide der Musikschulleitung kann beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde geführt werden.
2 Eine Beschwerde muss eine Begründung und einen Antrag enthalten.
3 Der Entscheid der Gemeinderäte Schlossrued oder Schmiedrued ist end­gültig.

6. Schlussbestimmungen


§ 22 Subsidiäres Recht

Für Fragen, die sowohl in diesem Reglement als auch in den Anstellungsverträgen nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
§ 23 Reglementsänderungen
Die Gemeinderäte von Schlossrued und Schmiedrued können gemeinsam jeweils auf das neue Schuljahr hin Änderungen des Reglements vornehmen.


§ 24 Auflösung

Bei einer allfälligen Auflösung der Musikschule werden das sich im Eigentum der jeweiligen Einwohnergemeinde befindliche Notenmaterial, die Instrumente und die Einrichtungen der Musikschule bis zur Neugründung einer ähnlichen Institution der Einwohnergemeinde zurückgegeben.

§ 25 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den l. März 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Reglemente.

Schlossrued, den 13. Juni 2022

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